Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gewährleistung:

Für alle von uns montierten Elemente – ausgenommen Elektro- und Verschleißteile – übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 10 Jahren vom Hersteller.


Baugenehmigung:

Wintergärten und Überdachungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Beschaffung der Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.


Zahlung:

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort in BAR nach Lieferung zahlbar.


Besondere Vereinbarungen:

Folgeleistungen wie Halogenstrahler oder dergleichen werden gesondert berechnet. Sie sind im umseitigen Liefer- und Montageumfang nicht enthalten. Erforderliche Fundamentarbeiten sind im Lieferumfang enthalten. Die Beschaffung von Baugenehmigungen ist nicht Gegenstand des beschriebenen Lieferumfangs.
Lea Solar GmbH behält sich vor, bei technischer Undurchführbarkeit von diesem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche aus diesem Vertrag. Für die Montage benötigte Strom und Wasseranschlüsse werden vom Besteller zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit die in seinem Haus lebenden Personen wie Ehefrau, Mieter, Eltern zur Abnahme der gelieferten bzw. montierten Elemente.


Montage:

1. Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Lieferanten die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

2. Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

3. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstiger im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Lieferanten oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma mit ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.

4. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

5. Die Anzahl der Pfosten des Terrassendachs wird ausschließlich durch die Statik bestimmt. Sollte die Anzahl der Pfosten bedingt durch die Statik von der Anzahl der Pfosten im Auftrag abweichen, so wird die Anzahl der Pfosten gemäß Statik verbaut. Dies begründet kein Recht des Kunden auf Mängelrüge oder Rücktritt vom Vertrag, ebenso wenig wie ein Recht auf Minderung des Kaufpreises.

6. Der Käufer muss keinen Urlaub für die Montage der Produkte des Lieferanten nehmen. Sollte der Käufer dies tun, weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass dies allein seine Entscheidung ist und für die Montage absolut unnötig ist. Dementsprechend werden für verschobene Montagetermine, gleich aus welchem Grund, auch keinerlei Rückvergütungen oder Schadenersatz für aufgewendeten Urlaub o. ä. erstattet.

7. Terrassenmöbel, Blumenkübel und ähnliches Zubehör ist vom Käufer von der Baustelle zu entfernen. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für entsprechende Beschädigungen. Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten wird entweder die Montage abgebrochen und eine Fehlmontage berechnet oder die entsprechenden Hecken- und Baumschnitte durch den Lieferanten ausgeführt und dem Käufer mit Stundenlohn berechnet.

8. Die Glasstärke (8/10mm) wird ausschließlich durch den Lieferanten und/oder durch gesetzliche und statische Vorgaben definiert. Eine anders verbaute Glasstärke im Produkt als im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist kein Mangel und berechtigt auch nicht zur Minderung und/oder Einbehaltung von Zahlungen, da immer die gesetzlichen und statischen Vorgaben eingehalten werden müssen.

9. Der Anschluss von elektrischen Anlagen und/oder die Fertigstellung des Bodenbelages bzw. Anpflasterung von Pfosten ist ein anderes Gewerk als das des Lieferanten, dieses darf der Lieferant nicht ausführen. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen. Ebenso wenig wird der Aushub von durch die Firma erstellten Fundamenten entsorgt, dies ist ebenfalls bauseits zu erledigen. Aus technischen Gründen können dimmbare LEO nach dem Ausschalten weiter glimmen, dies ist technisch bei den aufgrund der Größe verwendeten Bauteilen anders nicht lösbar und stellt weder einen Mangel noch einen Reklamationsgrund dar.

10. Können Montagen wetterbedingt nicht durchgeführt werden (Frost bei Fundamentsetzung, etc.), besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die weiterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.

11. Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.

Allgemein:

Wir bitten Sie, Ihre Terrasse für die Montage frei zugänglich zu machen!
Für Schäden die durch Nichtbeachtung dieser Aufforderung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Aus Sicherheitsgründen ist es von Vorteil, Schneefänger auf dem Dach des Hauses zu montieren, da eine zu große Schneelast Materialschäden an Ihrer Überdachung verursachen kann.
Zum Aufmaß fahren wir unverbindlich max. 100 km Entfernung.
Sie haben jedoch die Möglichkeit uns Fotos Ihrer Terrasse zu übermitteln und sich auch gerne Telefonisch oder per E-Mail beraten zu lassen. Farbabweichung gegenüber RAL bzw. Farbmuster sind nach den Farbtontoleranzen der VdL Richtlinien zulässig.
Bei Punktfehlern ist der maximal zulässige Durchmesser kleiner / gleich 1 mm.
10 Punktfehler kleiner 1 mm/m² oder innerhalb eines Meters sind zulässig.